!!!!WIR HABEN GEÖFFNET!!!!
Es gelten unsere regulären Geschäftszeiten.
In einem Normenkontrollverfahren hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 31. März 2021 (Az. 20 NE 21.540) festgestellt, dass das Schuhgeschäft als „sonstiges für die tägliche Versorgung unverzichtbares Ladengeschäft“ im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 12. Bayerische Infektionsschutzmittelverordnung anzusehen ist und daher nicht in den Anwendungsbereich der Betriebsuntersagung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 12. BayIfSMV fällt.